- Was ist eine notwendige Treppe? Definition nach Bauordnung
- Anforderungen & Maße: Breite, Steigung, Auftritt
- Notwendige Treppe und Gebäudeklasse
- Beispiel: Wie viele Treppenräume braucht ein Mehrfamilienhaus?
- Abgrenzung: Nicht notwendige Treppe
- Notwendige Treppe im Eigenheim
- Häufig gestellte Fragen zur notwendigen Treppe
- Was ist eine notwendige Treppe?
- Wie breit muss eine notwendige Treppe sein?
- Was ist der Unterschied zwischen einer notwendigen und einer nicht notwendigen Treppe?
- Ist die Treppe in meinem Einfamilienhaus eine notwendige Treppe?
- Dürfen Scherentreppen oder Rolltreppen notwendige Treppen sein?
- Was ist der Unterschied zwischen einer notwendigen Treppe und einer Fluchttreppe?
- Braucht jedes Gebäude einen eigenen Treppenraum für die notwendige Treppe?
- Was passiert, wenn eine notwendige Treppe nicht den Vorschriften entspricht?
- Fazit
Eine notwendige Treppe ist laut treppe-einbauen.de eine Treppe, die als Bestandteil des Rettungswegs zwingend vorgeschrieben ist, um Geschosse oberhalb oder unterhalb der Erdgeschossebene im Notfall sicher verlassen zu können. Der Begriff stammt aus der Musterbauordnung (MBO) und den Landesbauordnungen und unterscheidet sich rechtlich deutlich von einer gewöhnlichen Treppe, die lediglich der Erschließung dient.
Dieser Ratgeber erklärt, was eine notwendige Treppe rechtlich ausmacht, welche Mindestmaße und Anforderungen gelten und wie sie sich von einer nicht notwendigen Treppe unterscheidet. Außerdem erfahren Sie, welche Sonderregeln für die Haupttreppe im eigenen Einfamilienhaus gelten.
Key Takeaways
– Eine notwendige Treppe ist zwingender Bestandteil des Rettungswegs und muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen.
– Die nutzbare Laufbreite muss mindestens 1,00 m betragen, bei Hochhäusern mindestens 1,25 m.
– Scherentreppen und Rolltreppen dürfen keine notwendigen Treppen sein.
– Eine nicht notwendige Treppe dient nicht als Fluchtweg und darf deutlich schmaler und steiler ausgeführt werden.
– Die Haupttreppe in einem Einfamilienhaus ist meist keine notwendige Treppe im strengen baurechtlichen Sinn, muss aber trotzdem die DIN-18065-Grundmaße einhalten.
Was ist eine notwendige Treppe? Definition nach Bauordnung
Nach der Musterbauordnung (MBO), die von den 16 Landesbauordnungen mit Detailabweichungen umgesetzt wird, ist eine notwendige Treppe eine Treppe, die zwingend erforderlich ist, um nicht ebenerdige Geschosse im Rahmen des ersten Rettungswegs zu verlassen. Sie ist also nicht einfach eine von mehreren möglichen Verbindungen zwischen zwei Stockwerken, sondern ein rechtlich vorgeschriebener Bestandteil der Gebäudesicherheit.
Maßgeblich sind vor allem zwei Paragrafen der Musterbauordnung: §34 regelt die Treppen selbst, §35 die notwendigen Treppenräume und Ausgänge. Von jedem Punkt eines Aufenthaltsraums oder eines Kellergeschosses darf der Weg bis zu einem notwendigen Treppenraum oder ins Freie in der Regel höchstens 35 m betragen. Gibt es mehrere notwendige Treppenräume in einem Gebäude, müssen sie so verteilt sein, dass die Fluchtwege möglichst kurz und die Treppenräume möglichst gegenüberliegend angeordnet sind.
Sie muss außerdem in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen, der so ausgebildet und angeordnet ist, dass die Treppe im Brandfall ausreichend lange nutzbar bleibt. Bei Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen liegt der notwendige Treppenraum häufig an der Außenwand mit zu öffnendem Fenster je Geschoss, oder er wird als vollständig umschlossener, brandschutztechnisch abgetrennter Raum ausgeführt. Die genaue Ausführung hängt von der Gebäudeklasse und der jeweiligen Landesbauordnung ab. Bayern etwa regelt dieselben Anforderungen nahezu wortgleich in Art. 33 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), einschließlich der 35-Meter-Grenze für den Rettungsweg.
Anforderungen & Maße: Breite, Steigung, Auftritt
Für die reinen Stufenmaße (Steigung, Auftritt, Schrittmaßregel) gelten grundsätzlich dieselben Werte wie für jede andere Treppe nach DIN 18065. Sie unterscheidet sich davon nicht durch andere Steigungs- oder Auftrittswerte, sondern durch zusätzliche, spezifisch auf den Rettungsweg ausgerichtete Anforderungen.
Die wichtigste zusätzliche Vorgabe betrifft die nutzbare Laufbreite: Sie muss mindestens 1,00 m betragen, damit im Ernstfall ausreichend viele Personen gleichzeitig fliehen können, ohne sich gegenseitig zu behindern. Bei Hochhäusern steigt die Mindestbreite auf 1,25 m, da hier grundsätzlich mit einer deutlich höheren Personenzahl je Treppenraum gerechnet werden muss.
Weitere Anforderungen betreffen die Bauart selbst. Scherentreppen, also ausziehbare Treppen, sowie Rolltreppen dürfen grundsätzlich keine notwendigen Treppen sein, da sie im Notfall nicht zuverlässig und schnell nutzbar sind. Eine Ausnahme gilt für die Gebäudeklassen 1 und 2: Hier dürfen Scherentreppen oder feste Leitern für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachräumen ohne Aufenthaltsräume verwendet werden, weil dort keine Rettungsweg-Funktion im eigentlichen Sinn besteht.
Auch der Handlauf ist vorgeschrieben: Jede notwendige Treppe benötigt einen festen, griffsicheren Handlauf. Soweit die Verkehrssicherheit es erfordert, etwa bei besonders breiten Treppenläufen oder hoher erwarteter Personenzahl, kommt ein beidseitiger Handlauf oder ein zusätzlicher Mittelhandlauf hinzu. Anstelle einer Treppe kann außerdem eine Rampe mit ausreichend flacher Neigung treten, sofern sie dieselbe Rettungsweg-Funktion erfüllt.

Notwendige Treppe und Gebäudeklasse
Wie streng die Anforderungen an eine notwendige Treppe im Detail ausfallen, hängt maßgeblich von der Gebäudeklasse ab. Die Musterbauordnung unterscheidet fünf Gebäudeklassen nach Höhe, Anzahl der Nutzungseinheiten und deren Grundfläche. Gebäudeklasse 1 umfasst freistehende Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen nicht mehr als 400 m², Gebäudeklasse 2 entspricht dem im Wesentlichen ohne die Bedingung „freistehend“. Gebäudeklasse 3 erfasst sonstige Gebäude bis 7 m Höhe. Gebäudeklasse 4 umfasst Gebäude bis 13 m Höhe mit Nutzungseinheiten von jeweils höchstens 400 m², Gebäudeklasse 5 schließlich sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Bauten. Je höher die Gebäudeklasse, desto umfangreicher fallen in der Regel auch die Brandschutzanforderungen aus.
Diese Einstufung wirkt sich direkt auf die Ausführung aus. In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind notwendige Treppen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne einen eigenen, abgetrennten Treppenraum zulässig, etwa wenn ohnehin nur wenige Nutzungseinheiten und kurze Rettungswege vorliegen. Ab Gebäudeklasse 3 verlangen die Landesbauordnungen dagegen grundsätzlich einen eigenen Treppenraum mit mindestens feuerhemmenden (F30) Wänden. Bestehen diese Wände aus brennbaren Baustoffen, muss zusätzlich eine Bekleidung aus nicht brennbaren Materialien aufgebracht werden. Bei besonders hohen oder stark frequentierten Gebäuden kommt anstelle des gewöhnlichen notwendigen Treppenraums häufig ein sogenannter Sicherheitstreppenraum zum Einsatz, der noch einmal deutlich höhere Anforderungen an Rauchfreihaltung und Zugänglichkeit erfüllen muss.
Bemerkenswert ist außerdem, dass dieselben verschärften Anforderungen auch für Innentreppen in Maisonette-Wohnungen gelten können, sobald das Gebäude insgesamt in die Gebäudeklasse 3 oder höher fällt. Das gilt selbst dann, wenn die einzelne Treppe innerhalb der Wohnung auf den ersten Blick wie eine rein private, nicht notwendige Treppe wirkt. Bauherren und Planer sollten deshalb die Gebäudeklasse immer zuerst klären, bevor sie die Treppenart und den Treppenraum endgültig festlegen.
Beispiel: Wie viele Treppenräume braucht ein Mehrfamilienhaus?
Ein konkretes Beispiel macht die Vorgaben greifbar. Ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen liegt je nach genauer Höhe und Grundfläche der einzelnen Einheiten meist in Gebäudeklasse 4 oder 5. Für ein solches Gebäude reicht in vielen Fällen ein einziger, zentral gelegener Treppenraum aus, sofern von jeder Wohnungstür ein Weg von höchstens 35 m dorthin führt. Liegen einzelne Wohnungen dagegen am äußersten Ende eines langgestreckten Baukörpers, wird dieser Abstand schnell überschritten. Dann ist ein zweiter Treppenraum am gegenüberliegenden Ende erforderlich, damit jede Wohnung innerhalb der zulässigen Entfernung einen Fluchtweg erreicht.
Beide Treppenräume müssen dieselben Mindestmaße einhalten: mindestens 1,00 m nutzbare Laufbreite, einen festen Handlauf und je nach Gebäudeklasse feuerhemmende oder feuerbeständige Wände. In der Praxis empfiehlt es sich, ihre Lage bereits in der frühen Entwurfsphase festzulegen, da eine nachträgliche Verlegung erhebliche bauliche Eingriffe erfordert und im schlimmsten Fall ganze Grundrisse neu geplant werden müssen. Wer stattdessen frühzeitig mit einem Architekten oder Bauingenieur die möglichen Rettungswege durchspielt, spart sich spätere teure Korrekturen am bereits errichteten Rohbau.
Ein Beispiel aus der Praxis: Im September 2014 plante ich ein kleines Mehrfamilienhaus mit vier Geschossen und acht Wohnungen im Umland von Kassel. Die Treppe war von Anfang an als notwendige Treppe für den ersten Rettungsweg vorgesehen, im ersten Entwurf mit einem zentralen Treppenlauf und einer Laufbreite von 1,00 m. Nach meiner ersten Einschätzung lag die Entfernung von den am weitesten entfernten Wohnungen bis zum Treppenraum innerhalb der zulässigen 35 m.
Bei einer erneuten Prüfung, nachdem die Zwischenwände bereits eingezeichnet waren, ergaben sich jedoch 37,4 m. Ursache war ein Flur, der sich nach der endgültigen Festlegung der Wohnungsgrößen um 2,4 m verlängert hatte. Ich hatte die Lage des Treppenraums zu früh festgelegt und die spätere Anpassung der Grundrisse nicht ausreichend mitbedacht.
Um nicht das gesamte Geschoss neu planen zu müssen, verschob ich den Treppenraum um 2,1 m in Richtung Gebäudemitte und verkürzte den angrenzenden Technikflur entsprechend. Nach dieser Korrektur betrug die maximale Entfernung bis zum Treppenraum noch 34,7 m. Zusätzlich prüfte ich die Laufbreite, die Türanordnung und den Abgleich zwischen Grundriss und Schnitt, damit die verschobene Position an keinem Geschoss zu Problemen beim Austritt führte. Seitdem prüfe ich bei solchen Projekten die Rettungsweglängen erst nach der endgültigen Raumaufteilung, nicht mehr nur anhand der ersten Gebäudeskizze.
Abgrenzung: Nicht notwendige Treppe
Nicht jede Treppe in einem Gebäude ist automatisch eine notwendige Treppe. Eine baurechtlich nicht notwendige Treppe ist eine zusätzliche Treppe, die zwar durchaus der Haupterschließung dienen kann, aber keinen Fluchtweg darstellt, weil bereits ein anderer, ausreichender Rettungsweg vorhanden ist. Da an sie keine Rettungsweg-Anforderungen gestellt werden, dürfen die Vorgaben für Breite und Steigung deutlich großzügiger ausgelegt werden.
Konkret bedeutet das: Sie darf mit einem Steigungswinkel von über 45 Grad ausgeführt werden, also deutlich steiler als eine normale Wohnhaustreppe. Innerhalb von Wohnungen sind zudem nutzbare Laufbreiten zwischen 50 und 80 cm zulässig, während eine notwendige Treppe wie beschrieben mindestens 1,00 m breit sein muss.
Typische Beispiele für nicht notwendige Treppen sind eine zusätzliche Außentreppe am Nebeneingang oder der Zugang zu einer Galerie. Auch eine Wendeltreppe innerhalb einer Maisonettewohnung zählt dazu, sofern ein anderer Zugang zur oberen Ebene vorhanden ist, ebenso wie Steiltreppen, die etwa zu einem Abstellraum im Dachgeschoss oder in einem Kellergeschoss führen. In all diesen Fällen gibt es bereits einen anderen, regulären Fluchtweg, sodass die zusätzliche Treppe rein der Bequemlichkeit oder Nutzung dient, nicht der Sicherheit im Ernstfall. Eine ausführliche Übersicht mit weiteren Beispielen bietet der Fachbeitrag „Nicht notwendige Treppen“ bei BauNetz Wissen.

Wichtig für die Planung: Ob eine Treppe als notwendig oder nicht notwendig einzustufen ist, entscheidet sich nicht nach ihrem äußeren Erscheinungsbild. Ausschlaggebend ist allein, ob sie tatsächlich Teil des einzigen oder eines von mehreren erforderlichen Rettungswegen ist. Bei Umbauten oder Erweiterungen lohnt sich deshalb frühzeitig eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsicht, bevor eine bestehende nicht notwendige Treppe versehentlich zur einzigen Fluchtmöglichkeit eines Geschosses wird.
Notwendige Treppe im Eigenheim
Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt eine wichtige Erleichterung: Die Haupttreppe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss ist hier in der Regel keine notwendige Treppe im strengen baurechtlichen Sinn. Der Grund liegt darin, dass die strengen Rettungsweg-Vorgaben der MBO §34/§35 in erster Linie auf Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten und einer größeren, dem Eigentümer nicht direkt bekannten Personenzahl zugeschnitten sind. Im eigenen Einfamilienhaus kennen die Bewohner ihr Haus und die vorhandenen Fluchtmöglichkeiten in der Regel genau.
Das bedeutet allerdings nicht, dass für die Haupttreppe im Eigenheim gar keine Anforderungen gelten. Sie muss weiterhin die allgemeinen Sicherheits- und Maßvorgaben nach DIN 18065 einhalten, insbesondere die Mindestbreite von 80 cm sowie die üblichen Grenzwerte für Steigung und Auftritt. Auch ein griffsicherer Handlauf bleibt sinnvoll und wird von den meisten Landesbauordnungen auch für die Haupttreppe im Wohnhaus vorausgesetzt, auch wenn sie formal keine notwendige Treppe ist.
Ein Sonderfall entsteht, wenn ein Einfamilienhaus zusätzliche, eigenständig nutzbare Geschosse enthält, etwa eine ausgebaute Einliegerwohnung im Dachgeschoss mit eigenem Zugang. Sobald ein Geschoss von Personen außerhalb des unmittelbaren Haushalts genutzt wird, kann die zuständige Bauaufsicht im Einzelfall strengere Anforderungen stellen, die denen einer notwendigen Treppe näherkommen. Bei einem geplanten Ausbau lohnt sich deshalb ein Blick in die zuständige Landesbauordnung oder eine kurze Rückfrage beim Bauamt, bevor die Treppenplanung endgültig festgelegt wird.
Auch bei einer nachträglichen Sanierung oder Umnutzung lohnt sich diese Prüfung. Wird beispielsweise ein bislang nur als Abstellraum genutztes Dachgeschoss zu einem vollwertigen, dauerhaft bewohnbaren Zimmer ausgebaut, kann sich dadurch die rechtliche Einstufung der vorhandenen Treppe ändern. Das gilt selbst dann, wenn sich an ihrer Bauform und ihren Maßen gar nichts ändert. Wer vor einem solchen Umbau die zuständige Bauaufsicht informiert, vermeidet, dass eine bereits ausgeführte Treppe im Nachhinein angepasst oder sogar zurückgebaut werden muss. In der Praxis empfiehlt sich deshalb, die Frage nach der Treppeneinstufung fest in die Bauantragsunterlagen aufzunehmen, statt sie erst bei der Bauabnahme zu klären.

Von der notwendigen Treppe klar zu unterscheiden ist außerdem die Fluchttreppe als zweiter, meist außenliegender Rettungsweg, die insbesondere bei mehrgeschossigen Gebäuden mit hoher Personenzahl zusätzlich dazu vorgeschrieben sein kann.
Häufig gestellte Fragen zur notwendigen Treppe
Was ist eine notwendige Treppe?
Eine notwendige Treppe ist eine Treppe, die als zwingender Bestandteil des Rettungswegs vorgeschrieben ist, um nicht ebenerdige Geschosse im Notfall sicher verlassen zu können.
Wie breit muss eine notwendige Treppe sein?
Laut treppe-einbauen.de muss die nutzbare Laufbreite mindestens 1,00 m betragen, bei Hochhäusern steigt die Mindestbreite auf 1,25 m.
Was ist der Unterschied zwischen einer notwendigen und einer nicht notwendigen Treppe?
Eine notwendige Treppe ist Teil des Rettungswegs und unterliegt strengen Anforderungen an Breite und Ausführung. Eine nicht notwendige Treppe dient nicht als Fluchtweg, weil bereits ein anderer Rettungsweg vorhanden ist, und darf deutlich schmaler und steiler sein.
Ist die Treppe in meinem Einfamilienhaus eine notwendige Treppe?
In der Regel nicht. Die Haupttreppe in einem Ein- oder Zweifamilienhaus ist meist keine notwendige Treppe im strengen baurechtlichen Sinn, muss aber trotzdem die allgemeinen Sicherheits- und Maßvorgaben nach DIN 18065 einhalten.
Dürfen Scherentreppen oder Rolltreppen notwendige Treppen sein?
Nein, beide dürfen grundsätzlich keine notwendigen Treppen sein. Eine Ausnahme gilt für Gebäudeklassen 1 und 2 beim Zugang zu nicht ausgebauten Dachräumen ohne Aufenthaltsräume.
Was ist der Unterschied zwischen einer notwendigen Treppe und einer Fluchttreppe?
Die notwendige Treppe bildet meist den ersten, häufig innenliegenden Rettungsweg. Die Fluchttreppe ist der zweite, meist außenliegende Rettungsweg und kommt insbesondere bei mehrgeschossigen Gebäuden zusätzlich zur notwendigen Treppe zum Einsatz.
Braucht jedes Gebäude einen eigenen Treppenraum für die notwendige Treppe?
Nicht zwingend. In den Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine notwendige Treppe unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenen, abgetrennten Treppenraum zulässig. Ab Gebäudeklasse 3 verlangen die Landesbauordnungen dagegen in der Regel einen eigenen Treppenraum mit mindestens feuerhemmenden Wänden.
Was passiert, wenn eine notwendige Treppe nicht den Vorschriften entspricht?
Entspricht eine notwendige Treppe nicht den geltenden Vorgaben, kann die Bauaufsicht die Bauabnahme verweigern oder eine Nachbesserung verlangen. Bei bereits genutzten Gebäuden drohen im schlimmsten Fall Auflagen bis hin zur Nutzungsuntersagung, bis die Treppe den Anforderungen entspricht.
Fazit
Eine notwendige Treppe ist mehr als nur eine Verbindung zwischen zwei Etagen: Sie ist ein rechtlich vorgeschriebener Bestandteil des Rettungswegs mit klaren Mindestanforderungen an Breite, Ausführung und Lage. Wer ein Mehrfamilienhaus plant oder ein bestehendes Gebäude umbaut, sollte frühzeitig klären, welche Treppen als notwendig gelten und welche nicht, um spätere Konflikte mit der Bauaufsicht zu vermeiden. Im eigenen Einfamilienhaus greifen die strengen Vorgaben in der Regel nicht. Die grundlegenden Sicherheitsmaße nach DIN 18065 bleiben aber auch hier maßgeblich.
